Amtliche Bekanntmachung
der Samtgemeinde Harpstedt und der Gemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
- Wahlbekanntmachung -
1. Am 13. September 2026 finden in der Samtgemeinde Harpstedt die Wahlen zum Kreistag des Landkreises Oldenburg, zum Rat der Samtgemeinde Harpstedt, zum Rat der vorgenannten Mitgliedsgemeinden, eines Landrates für den Landkreis Oldenburg, sowie einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters für die Samtgemeinde Harpstedt statt. Die Wahlen werden im Zeitraum zwischen 08:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt.
2. Die Samtgemeinde Harpstedt ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
3. Den Wahlberechtigten wurde bis zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt, auf denen der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben ist, in dem sie wählen können. Alle Wahlräume sind barrierearm.
4. Wahlberechtigte haben ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person mittels Personalausweises, Reisepass oder sonstiges amtliches Dokument mit Lichtbild (z.B. Führerschein, Studentenausweis) auszuweisen.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel für jede der fünf Wahlen ausgehändigt. Personen, die nicht für alle fünf Wahlen wahlberechtigt sind, erhalten die Stimmzettel nur für die Wahlen, für die sie eine Wahlberechtigung besitzen.
Der gelbe Stimmzettel ist für die Kreistagswahl, der blaue Stimmzettel für die Samtgemeinderatswahl, der grüne Stimmzettel für die Wahl des Landrates, der rosa Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der weiße Stimmzettel ist für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters vorgesehen.
6. Die Stimmzettel für die Wahl der Vertretungen (Kreistagswahl, Samtgemeinderatswahl und Gemeinderatswahl) enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils 3 Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und für jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung enthalten.
7. Jede wählende Person kann für die Wahl der Vertretungen jeweils bis zu drei Stimmen vergeben. Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
a. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
b. eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
8. Die Stimmzettel der Direktwahlen (Landrat und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister) enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge.
9. Jede wählende Person hat bei den beiden Direktwahlen jeweils eine Stimme.
10. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen eines der hierfür vorgesehenen Kreise oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten sollen bzw. ob mit “Ja” oder “Nein” gestimmt wird.
11. Die wählende Person muss den Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kennzeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Anschließend tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt die Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehenden Wahlurnen.
12. Wahlberechtigte, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
13. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Bei einer etwaigen Stichwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters kann mit einem Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl gewählt werden.
14. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen möchten, beantragen Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Harpstedt (Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt) bis zum 11. September 2026, 13:00 Uhr. Erklärt die wahlberechtigte Person schriftlich, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, so kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Samtgemeinde beantragt werden. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich und elektronisch beantragt werden. Auf der Homepage der Samtgemeinde Harpstedt steht ein Online-Wahlscheinantrag unter www.harpstedt.de/index.php/verwaltung/wahlen zur Verfügung. Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Die Antragstellenden haben bei der Beantragung Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt. Eingeschränkte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
15. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a. Die wählende Person kennzeichnet die Stimmzettel persönlich und unbeobachtet.
b. Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
d. Sie legt den verschlossenen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
e. Sie verschließt den roten Wahlbriefumschlag.
f. Sie sendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung der Samtgemeinde Harpstedt so rechtzeitig ab, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Amtshof der Samtgemeinde Harpstedt abgegeben werden. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs bei der Wahlleitung liegt bei der wahlberechtigten Person. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.
16. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
17. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
18. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
19. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes).
20. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15:30 Uhr in der Oberschule Harpstedt, Schulstraße 14-16, 27243 Harpstedt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse zusammen.
21. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Harpstedt, den 02. September 2026
Samtgemeinde Harpstedt
Yves Nagel
Die Wahlleitung