Auftragsvergaben (Ex-Post-Transparenz)
Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 UVgO nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet.
Die Informationen werden für die Dauer von drei Monaten vorgehalten und müssen bestimmte Angaben enthalten.
Übersicht über die aktuellen Auftragsvergaben:
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