WAHLBEKANNTMACHUNG
der Samtgemeinde Harpstedt für die Kommunalwahlen und die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. des Samtgemeindebürgermeisters am 13. September 2026 und einer möglichen Stichwahl am 27. September 2026
Gemäß §9 in Verbindung mit §45c des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35) und §7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich Folgendes bekannt:
Wahlleiter
für die Samtgemeinde Harpstedt ist Samtgemeindebürgermeister Yves Nagel, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt.
Stellvertretender Wahlleiter
für die Samtgemeinde Harpstedt ist Erster Samtgemeinderat Frank kleine Kruthaup, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt
Harpstedt, 14.04.2026
gez. Yves Nagel
Samtgemeindebürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG
über die Wahlleitung für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 sowie eine etwaige Stichwahl am 27. September 2026 der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Harpstedt: Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Flecken Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett
Gemäß § 9 in Verbindung mit § 45c des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35) und § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, gebe ich Folgendes bekannt:
Wahlleiter
für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Harpstedt: Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Flecken Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett ist Samtgemeindebürgermeister Yves Nagel, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt.
Stellvertretender Wahlleiter:
für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Harpstedt: Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Flecken Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett ist Erster Samtgemeinderat Frank kleine Kruthaup, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt
Harpstedt, 15.04.2026
gez. Yves Nagel
Samtgemeindebürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG
der Samtgemeinde Harpstedt und ihrer Mitgliedsgemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Flecken Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett für die Kommunalwahl am 13. September 2026
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Samtgemeinde- und Gemeinderatswahlen auf und gebe Folgendes bekannt:
I. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den Räten
Gemäß § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind während der Kommunalwahlen für den Rat der Samtgemeinde Harpstedt 26 Vertreter, für den Rat des Fleckens Harpstedt 15 Vertreter, für die Räte der Gemeinden Dünsen, Groß Ippener und Kirchseelte jeweils 11 Vertreter und für die Räte der Gemeinden Beckeln, Colnrade, Prinzhöfte und Winkelsett jeweils 9 Vertreter zu wählen.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Wahlgebiete der Samtgemeinde Harpstedt und der Mitgliedsgemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett bestehen jeweils aus einem Wahlbereich.
III. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern
Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach § 21 Abs. 4 NKWG.
Wahlvorschläge dürfen für die Samtgemeinde Harpstedt höchstens 31 Bewerberinnen und Bewerber, für den Flecken Harpstedt höchstens 20 Bewerberinnen und Bewerber, für die Gemeinden Dünsen, Gr. Ippener und Kirchseelte höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber und für die Gemeinden Beckeln, Colnrade, Prinzhöfte und Winkelsett höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Nach § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen einer wählbaren Bewerberin bzw. eines wählbaren Bewerbers enthalten.
IV. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Entsprechend den Regelungen des § 21 Abs. 9 Nr. 1a und 1b muss jeder Wahlvorschlag für die Wahl zum Rat der Samtgemeinde Harpstedt und für die Wahl zum Rat des Flecken Harpstedt von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In den übrigen Mitgliedsgemeinden müssen die Wahlvorschläge von mindestens 10 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sogenannte Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die entsprechenden Formblätter für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind auf Anforderung bei mir kostenfrei erhältlich.
Von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften sind nach § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG die folgenden in den Bekanntmachungen der Niedersächsischen Landeswahlleitung vom 23.07.2025 (Nds. MBL. Nr. 372 vom 30.07.2025) aufgeführten Parteien im Wahlgebiet der Samtgemeinde Harpstedt und im Wahlgebiet der genannten Mitgliedsgemeinden befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Die Linke (Die Linke)
- Dünsener Bürgerliste (DBL)
- Harpstedter Bürgerliste (HBL)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Winkelsett (UWGW)
- Unparteiische Wählergemeinschaft Colnrade (UPWC)
- Wählergemeinschaft Beckeln (WGB)
- Wählergemeinschaft Dünsen (WGD)
- Wählergemeinschaft Prinzhöfte (WGP)
V. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, bei mir im Amtshof der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 ff NKWO entsprechen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, das etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
VI. Wahlanzeige
Parteien, die in der vorgegebenen Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleitung nicht aufgeführt sind, können als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 15. Juni 2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, angezeigt haben (Wahlanzeige gemäß § 22 Abs. 1 NKWG) und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft anerkannt hat. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
VII. Benennung von Wahlausschuss- und Wahlvorstandsmitgliedern
Die in der Samtgemeinde und den vorgenannten acht Mitgliedsgemeinden vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit nochmals aufgefordert bis zum 27. April 2026 Wahlberechtigte des entsprechenden Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Samtgemeindewahlausschusses und des jeweiligen Gemeindewahlausschusses sowie Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Wahltermine 13. und 27. September 2026 vorzuschlagen. Die Vorschläge sind an die Samtgemeinde Harpstedt, Wahlleitung, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, zu richten.
Im Bereich der Samtgemeinde Harpstedt werden 12 Allgemeine Wahlbezirke und 6 Briefwahlbezirke gebildet. Für jeden dieser Wahlbezirke ist ein eigener Wahlvorstand zu bilden.
Nach § 13 Abs. 2 und 3 des NKWG gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Harpstedt, 16.04.2026
gez. Yves Nagel
Samtgemeindewahlleiter
WAHLBEKANNTMACHUNG
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer Samtgemeindebürgermeisterin/ eines Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Harpstedt am 13. September 2026
Gemäß § 45b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) gebe ich zur Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Harpstedt bekannt:
I. Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters
In der Samtgemeinde Harpstedt ist eine Samtgemeindebürgermeisterin oder ein Samtgemeindebürgermeister zu wählen.
II. Wahltag
Die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters findet am Sonntag, den 13. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Sollte bei dieser Wahl keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreichen, findet am Sonntag, den 27. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters sind spätestens am Montag, den 20. Juli 2026, 18.00 Uhr bei der Wahlleitung der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, einzureichen.
Derzeit berät der Niedersächsische Landtag einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalrechts. Dieser sieht u. a. vor, die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Direktwahlen (Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters) auf den 69. Tag vor der Wahl (18 Uhr) vorzuziehen. Sollte diese Änderung beschlossen werden, würde die Einreichungsfrist für Direktwahlen am 06. Juli 2026, 18:00 Uhr enden. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Abschluss der Einreichungsfrist behoben werden können.
Bei der Einreichung des Wahlvorschlags sind die Vorschriften der §§ 21 ff in Verbindung mit §§ 45a und 45d NKWG und der §§ 32 ff NKWO über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten. Entsprechende Vordrucke werden auf Anfrage kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt.
Wahlvorschläge können von einer Partei im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalten, die oder der die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- die Bezeichnung des Wahlgebiets (Samtgemeinde Harpstedt)
- den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers.
Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden.
IV. Wahlvorschlagsrecht und Beteiligungsanzeige
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet der Samtgemeinde Harpstedt zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss außerdem gemäß § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG von 130 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sogenannte Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist (§ 32 Abs. 4 NKWO).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Samtgemeinde Harpstedt hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen. Hat jemand für die Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde Harpstedt nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung eingegangen sind (§ 45d Abs. 3 NKWG).
Die entsprechenden Formblätter für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind auf Anforderung bei mir kostenfrei erhältlich.
Unterschriften sind nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber (§ 45d Abs. 4 NKWG).
Außerdem sind gemäß § 45d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen von der Verpflichtung der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Harpstedter Bürgerliste (HBL)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Die Linke (Die Linke)
V. Wahlanzeige
Außer den unter IV genannten, Parteien und Wählergruppen als solche, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, bis zum 15. Juni 2026 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft festgestellt worden ist (§§ 22, 42 Abs. 6, 45d Abs. 8 NKWG). Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Gemäß § 45d Abs. 8 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für die Direktwahl. Auf die Bekanntmachung des Niedersächsischen Landeswahlleiters vom 23.07.2025 (Nds. MBL Nr. 372) verweise ich.
Harpstedt, 16.04.2026
gez.Yves Nagel
Samtgemeindewahlleiter
Neufassung der Wahlbekanntmachung
der Samtgemeinde Harpstedt zur Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer Samtgemeindebürgermeisterin/eines Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Harpstedt am 13. September 2026
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung vom 28.04.2026 die Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG), der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen (Nds. GVBl. Nr. 30/2026 vom 06.05.2026).
Durch die Änderungen ändert sich die Nummer 3 der Wahlbekanntmachung vom 16.04.2026 für die Einreichung von Wahlvorschlägen wie folgt:
Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen einer Samtgemeindebürgermeisterin / eines Samtgemeindebürgermeister endet bereits am 69. Tag vor der Wahl, am Montag, den 06. Juli 2026, 18:00 Uhr (§ 45 d Abs. 6 NKWG).
Wahlvorschläge müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich im Original und vollständig einschließlich aller erforderlichen Anlagen beim Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt eingegangen sein. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Im Übrigen bleibt die Wahlbekanntmachung vom 16.04.2026 unverändert.
Harpstedt, den 02.06.2026
gez. Yves Nagel
Samtgemeindewahlleiter